Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen (AVL) der Reiter Bau und Fenster GmbH


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1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AVL) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Reiter Bau und Fenster GmbH (im Folgenden kurz: Reiter Bau), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Reiter Bau.
1.2 Diese AVL gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
1.3 Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AVL mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.
1.4 Die AVL liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der Reiter Bau oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter http://www.reitergmbh.at sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.

2. Kostenvoranschläge/-einschätzungen
2.1 Reiter Bau leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge/-einschätzungen.
2.2 Die Kostenvoranschläge/-einschätzungen sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.
2.3 Für die Höhe des Entgeltes für den/die Kostenvoranschlag/-einschätzung gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.
2.4 Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der/die zugrunde liegende Kostenvoranschlag/-einschätzung um mehr als 15 % überschritten, ist Reiter Bau verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der Reiter Bau den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.
2.5 Die von Reiter Bau erstatteten Kostenvoranschläge/-einschätzungen und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Reiter Bau nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.
2.6 Die für Kostenvoranschläge/-einschätzungen angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind Reiter Bau vor Auftragserteilung vom Bauführer bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung auf dem Angebot der Reiter Bau zustande.
3.2 Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der Reiter Bau nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVL abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Reiter Bau.
3.3 Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug
4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“ /„ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) der Reiter Bau in Koppl.
4.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Reiter Bau selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
4.3 Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Reiter Bau haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.
4.4 Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist Reiter Bau berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl. USt.) als vereinbart.
4.5 Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn Reiter Bau die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von Reiter Bau vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Reiter Bau behält sich das Eigentum gem. Punkt 9. (Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

5. Verzug
5.1 Im Falle eines von der Reiter Bau zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
5.2 Im Falle des von der Reiter Bau zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn Reiter Bau oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der Reiter Bau ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert oder erbracht wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

6. Gewährleistung
6.1 Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der Reiter Bau erbracht.
6.2 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
6.3 Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben Reiter Bau ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der Reiter Bau unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
6.5 Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
6.6 Bei begründeten Mängeln ist Reiter Bau berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
6.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von Reiter Bau nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware oder Leistung vorgenommen hat.
6.8 Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc.) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Reiter Bau für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
6.9 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7. Haftung
7.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist, haftet Reiter Bau nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Reiter Bau gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
7.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet Reiter Bau nicht.

8. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
8.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/“ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in Koppl, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Reiter Bau ist berechtigt eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Auftragsbestätigung gem. Pkt. 3.1 zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft Reiter Bau keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
8.3 Reiter Bau ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt die Annahme ausschließlich zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind Reiter Bau vom Vertragspartner zu ersetzen. Reiter Bau ist ebenfalls nicht zur rechtzeitigen Vorlage oder zum Protest des Wechsels verpflichtet.
8.4 Sämtliche Forderungen der Reiter Bau werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber Reiter Bau in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Reiter Bau ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.5 Bei Zahlungsverzug ist Reiter Bau berechtigt,
8.5.1 bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. Reiter Bau bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
8.5.2 bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pa zu verrechnen.
8.5.3 Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs. 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00.
8.5.4 im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.
8.5.5 eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
8.6 Bei Zahlungsverzug ist Reiter Bau berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
8.7 Reiter Bau ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
8.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Reiter Bau aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
8.9 Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand in geschlossenen Verpackungseinheiten zurückgenommen und mit 90 % des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von Reiter Bau gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
9.2 Der Vertragspartner hat die von Reiter Bau gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für Reiter Bau zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
9.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der Reiter Bau ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Falle erwirkt die Reiter Bau an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
9.4 Werden die von Reiter Bau gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von Reiter Bau gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an Reiter Bau ab und zwar in der Höhe des Wertes der von Reiter Bau gelieferten und verbauten Waren.
9.5 Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Reiter Bau seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Reiter Bau zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der Reiter Bau geltend zu machen, die Reiter Bau unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Reiter Bau zu setzen.
9.7 Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
10.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Reiter Bau in Koppl.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem. § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Salzburg vereinbart.
10.3 Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.
10.4 Sollten Bestimmungen dieser AVL rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

11. Zustimmung
Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden von Reiter Bau elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis.

12. Einschränkung der Anwendung der AVL bei Verbrauchern
Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AVL im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.2. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 6.4. bis 6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.9. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 10.2. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.4. (Teilungültigkeit).

Reiter Bau und Fenster GmbH